Barbetrag für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 39 Abs. 2 S. 2 SGB VIII

Zu Beginn des Jahres kam es im Einzelfall zu Kürzungen des Barbetrags bei jungen Menschen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe leben und eine Ausbildung machen.
Hintergund hierfür war die Auffassung einer Arbeitsgruppe beim BLJA an, dass es mit dieser neuen gesetzlichen Regelung zu einer Ungleichbehandlung „mit jungen Menschen, die in Familien leben ..“ kommt, die „.. neben ihrem Ausbildungsgeld kein Taschengeld erhalten,...“
Wir haben dies zum Anlass genommen diese Frage im Rahmen des politischen Fühstücks mit Abgeordneten des deutschen Bundestags zu thamatisieren.
Heute können  wir ihnen mitteilen, dass eine Kürzung des Barbetrags von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund von eigenem Einkommen des Kindes oder Jugendlichen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.

Kolja Fuchslocher, Referent für Kinder- und Jugendpolitik der Linksfraktion und Heidi Reichinnek, MdB, hatte im Nachgang unseres parlamentarischen Frühstücks in Berlin in Absprache mit Sophia Reichardt Referentin des VPK Bundesverbands und mir den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages mit folgender Fragestellung zum Thema "Kostenheranziehung / Barbetrag" beauftragt:

 

"In welchem Verhältnis steht der gesetzliche Verzicht auf die Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Verabschiedung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf BT-DS 20/3439) zu dem zu gewährenden Barbetrag im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 39(2) SGB VIII? Ist es zulässig, den Barbetrag nach § 39 SGB VIII ganz oder anteilmäßig mit dem Verweis auf eigenes Einkommen und der Abschaffung der Kostenheranziehung zu kürzen?"

 

Die Antwort des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ist hier eindeutig:

"Der Barbetrag nach § 39 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist somit weiterhin einkommensunabhängig an die Kinder und Jugendlichen,
die in entsprechenden Einrichtungen betreut werden, auszuzahlen. …"

Die Kurzmitteilung des wissenschaftlichen Dienstes können sie heruterladen.

 

Aus unserer Sicht hat sich damit die Frage der Kürzung erledigt.

Max Ruf
Geschäftsstellenleiter

Internet: www.vpk-bayern.de